Verbandssatzung des Zweckverbandes "TechnologiePark Mitteldeutschland"
Aufgrund der §§ 6,8, und 14 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt (GKG - LSA) vom 26.02.1998 (GVBl. LSA S. 81) in Verbindung mit § 45 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) haben die Stadt Bitterfeld-Wolfen, die Stadt Sandersdorf-Brehna und die Verbandsversammlung beschlossen:
§ 1 Name, Sitz, Mitglieder
(1) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des § 7 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt (GKG LSA)und führt den Namen
Zweckverband "TechnologiePark Mitteldeutschland".
(2) Der Verband hat seinen Sitz in 06766 Bitterfeld-Wolfen, OT Thalheim, Sonnenallee 23-25.
(3) Der Verband führt ein Dienstsiegel mit Umschrift: Zweckverband - TechnologiePark Mitteldeutschland.
(4) Verbandsmitglieder des Verbandes sind die Stadt Sandersdorf-Brehna und die Stadt Bitterfeld-Wolfen.
(5) Der Verband besitzt Dienstherrenfähigkeit.
(6) Das Verbandsgebiet erstreckt sich ausschließlich auf das räumliche Territorium der in der Karte (Anlage 1) kenntlich gemachten Gebietsteile der Verbandsmitglieder.
§ 2 Aufgaben
(1) Der Verband hat folgende Aufgaben
- Verwaltung seiner auf dem Verbandsgebiet getätigten Investitionen und Abwicklung der daraus resultierenden finanziellen Verpflichtungen
- Verwaltung/Verwertung seines Vermögens
- Entwicklung und Erschließung aller verwertbaren Grundstücke im Verbandsgebiet
(2) Die Rechte und Pflichten der beteiligten Gebietskörperschaften, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die dazu notwendigen Befugnisse einschließlich des Satzungsrechts auszuüben, gehen auf den Zweckverband über.
§ 3 Organe
Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsgeschäftsführer.
§ 4 Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus je drei Vertretern der Verbandsmitglieder.
(2) Jedes Verbandsmitglied hat jeweils drei Vertreter und dessen Stellvertreter zu wählen. Der Stellvertreter vertritt den Vertreter des Verbandsmitgliedes im Verhinderungsfall. Vertreter und Stellvertreter bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Der Vertreter einer kommunalen Gebietskörperschaft ist an die Beschlüsse des ihn entsendenden Verbandsmitglieds gebunden.
(3) Die Verbandsversammlung tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Sie muss zusammentreten, wenn es der Stimmführer eines Verbandsmitgliedes unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
(4) Der Verbandsgeschäftsführer nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit beratender Stimme teil.
§ 5 Aufgaben der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung des Verbandes beschließt über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit diese nicht dem Verbandsgeschäftsführer obliegen. Sie entscheidet über die durch Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten. Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann die Verbandsversammlung nicht übertragen:
1. den Erlass und die Änderung der Verbandssatzung,
2. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen im Rahmen der übertragenen Aufgaben,
3. die Geschäftsordnung des Verbandes,
4. die Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und dessen Stellvertreter,
5. die Wahl eines Verbandsgeschäftsführers,
6. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung, über die Jahresrechnung und Entlastung des Verbandsgeschäftsführers von der Jahresrechnung. Das Haushaltsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
7. die Festsetzung der Verbandsumlage,
8. die Verfügung über Verbandsvermögen, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehen des Verbandes, soweit sie den Betrag von 25.000,00 € überschreiten,
9. die Verpachtung von Einrichtungen des Verbandes sowie die Übertragung der Betriebsführung auf Dritte,
10. die Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen, Bestellung sonstiger Sicherheiten sowie wirtschaftlich gleichzuachtender Rechtsgeschäfte, soweit sie den Betrag von 25.000,00 € überschreiten,
11. Verträge mit Verbandsmitgliedern und Verbandsvertretern sowie dem Verbandsgeschäftsführer, deren Vermögenswert den Betrag von 25.000,00 € übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Verträge aufgrund einer förmlichen Ausschreibung,
12. den Verzicht auf Ansprüche des Verbandes und den Abschluss von Vergleichen, soweit sie den Betrag von 25.000,00 € überschreiten,
13. die Führung von Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung,
14. das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,
15. das Auflösen des Verbandes,
16. Angelegenheiten, über die kraft Gesetzes die Verbandsversammlung entscheidet.
(2) Für die Änderungen der Verbandssatzung bedarf es der Zustimmung aller Verbandsmitglieder.
§ 6 Einberufung der Verbandsversammlung, Abstimmung und Wahlen
(1) Die Verbandsversammlung wird schriftlich vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung im Einvernehmen mit dem Verbandsgeschäftsführer einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist abgekürzt werden. Auf die Abkürzung ist in der Einladung hinzuweisen. Es sind die Dringlichkeitsgründe anzugeben.
(2) Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Verhandlungsgegenstände: die Tagesordnung und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen sind grundsätzlich hinzuzufügen.
(3) Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern. In nichtöffentlichen Sitzungen gefasste Beschlüsse sind, nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Verbandsversammlung bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.
(4) Jedes Verbandsmitglied hat drei Stimmen, welche durch die entsprechnende Anzahl an Vertretern ausgeübt wird.
(5) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mehr als die Häfte der Stimmen vertreten sind.
(6) Die Verbandsversammlung beschließt durch Abstimmung und Wahlen.
(7) Abstimmungen erfolgen offen. Beschlüsse werden soweit diese Satzung oder in Angelegenheiten des Verfahrens die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt, mit der Mehrheit der auf JA oder NEIN lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussvorschlag als abgelehnt.
(8) Wahlen werden geheim mit Stimmzettel vorgenommen, es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gestimmt hat. In den Fällen, in denen die Durchführung von Wahlen vorgesehen ist, gelten die Vorschriften des KVG LSA sinngemäß.
§ 7 Vorsitzender der Verbandsversammlung
(1) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung leitet die Sitzungen der Verbandsversammlung.
(2) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung wird von der Verbandsversammlung aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder gewählt.
(3) Die Verbandsversammlung wählt einen Stellvertreter des Vorsitzenden der Verbandsversammlung aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Verbandsversammlung.
§ 8 Verpflichtungsgeschäfte
(1) Erklärungen, durch welche der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie handschriftlich vom Verbandsgeschäftsführer unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen sind.
(2) Die Formvorschrift des Absatzes 1 gilt nicht für Erklärungen in Geschäften der laufenden Verwaltung oder aufgrund einer in der Form des Absatzes 1 ausgestellten Vollmacht.
§ 9 Verbandsgeschäftsführer
Der Verband wählt einen Verbandsgeschäftsführer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Er vertritt den Verband und leitet die Verwaltung des Verbandes. Für den Fall der Abwesenheit des Verbandsgeschäftsführers wählt die Verbandsversammlung einen Abwesenheitsvertreter.
§ 10 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1) Für die örtliche Prüfung ist das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld zuständig.
§ 11 Deckung des Finanzbedarfs, Verbandsumlage
(1) Der Zweckverband deckt seinen Finanzbedarf vorrangig durch Erträge nach § 99 KVG LSA.
(2) Soweit die Erträge nach Abs. 1 nicht ausreichen, erhebt der Zweckverband von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, deren Höhe sich nach den Vorgaben der Absätze 3 und 4 (Umlagebedarf für die laufende Verwaltungstätigkeit) und der Absätze 5 und 6 (Umlagebedarf für Investitionstätigkeit) ermittelt.
(3) Für die Wahrnehmung von Aufgaben für die Verbandsmitglieder wird der nutzungsbezogene Umlagebedarf unter Anrechnung der Erträge aus der Aufgabenwahrnehmung ermittelt. Die Zuordnung des Umlagebedarfs auf die Verbandsmitglieder erfolgt nach dem Beauftragungs-, Verursachungs- oder Verantwortlichkeitsprinzip.
(4) Wenn die Erträge nach Abs. 1 und Abs. 3 die Aufwendungen nicht decken, wird der daraus entstehende Verwaltungsumlagebedarf nach den Flächenanteilen der Verbandsmitglieder am Zweckverbandsgebiet wie folgt verteilt:
Bitterfeld-Wolfen 60,39 %,
Sandersdorf-Brehna 39,61 %
(5) Für die durch Investitionstätigkeit entstandenen Aufwendungen (z.B. Abschreibungen, Auflösung von Sonderposten, Zinsleistungen) wird der Infrastrukturumlagebedarf gemäß Territorialprinzip/Belegenheitsprinzip unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Einheit ermittelt. Erträge (z.B. aus Veräußerung von Grundstücken, Verpachtung von Anlagen) werden ebenfalls nach dem Territorialprinzip/Belegenheitsprinzip berücksichtigt und dienen bei laufenden Erträgen (z.B. Pacht)der Reduzierung des Infrastrukturumlagebedarfs, bei außerordentlichen Erträgen (z.B. Grundstücksverkäufen) der Tilgung der Verbindlichkeiten.
(6) Die Zinskosten des Finanzierungsbedarfs der nicht durch Fördermittel gedeckten Investitionen im II. Bauabschnitt werden als Sonderumlagebedarf Infrastruktur auf Basis des in Abs. 4 genanntenUmlageschlüssels auf die Verbandsmitglieder verteilt. Der Anteil des ausgeschiedenen Verbandsmitglieds Stadt Zörbig wird in der Auseinandersetzungsvereinbarung zum Austritt der Stadt Zörbig geregelt und abgegolten.
(7) Um einen koordinierten Planungsprozess bei der Aufstellung der Haushaltsplanentwürfe in den Verbandsmitgliedern zu gewährleisten, ist die Höhe der in den Absätzen 2 bis 5 genannten Umlagen in der Regel den Verbandsmitgliedern bis Mitte des IV. Quartals des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Jahres mitzuteilen.
§ 12 Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen
Für die Entschädigung der Vertreter der Verbandsmitglieder finden die Bestimmungen über den Auslagenersatz und die Aufwandsentschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit für die Gemeinde entsprechende Anwendung. Näheres regelt eine Aufwandsentschädigungssatzung.
§ 13 Ausscheiden, Kündigung und Wegfall von Verbandsmitgliedern
(1) Will ein Verbandsmitglied aus dem Verband ausscheiden, so hat es dies schriftlich beim Verband zu beantragen. Über den Antrag entscheidet die Verbandsversammlung gemäß § 5 Absatz 2 der Satzung. Dem Antrag darf nur zugestimmt werden, wenn
- die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhaltes maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrages geändert haben.
- die Änderung darüber hinaus so wesentlich ist, dass (unter Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben gem. § 242 BGB) einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist und
- eine Anpassung des Vertrages unmöglich oder einem Verbandsmitglied nicht zuzumuten ist.
(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist nur dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die das weitere Verbleiben eines Verbandsmitgliedes im Verband unzumutbar machen, weil seine Existenz oder Aufgabenerfüllung gefährdet würde.
(3) Das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds nach den Absätzen 1 und 2 bedarf der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde.
(4) Für den Fall des Ausscheidens eines Verbandsmitgliedes wird die Auseinandersetzung durch eine Vereinbarung zwischen Verband und ausscheidendem Verbandsmitglied geregelt. Für die Auseinandersetzungsvereinbarung gelten die in § 11 Abs. 3 bis 6 aufgestellten Grundsätze entsprechend. Der Abschluss der Auseinandersetzungsvereinbarung ist nicht Voraussetzung für die Genehmigung des Ausscheidens bzw. der Kündigung. Kommt die Auseinandersetzungsvereinbarung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden des Verbandsmitgliedes zu Stande, trifft die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Bestimmungen.
(5) Fallen Gemeinden, die Verbandsmitglied sind, durch Eingliederung in eine andere Körperschaft, durch Zusammenschlüsse mit einer anderen Körperschaft, durch Auflösung oder aus einem sonstigen Grund weg, tritt die Körperschaft des öffentlichen Rechts, in die Verbandsmitglied eingegliedert oder zu der es zusammengeschlossen wird, in die Rechtsstellung des wegfallenden Verbandsmitglieds ein.
§ 14 Auflösung des Verbandes
(1) Der Verband ist aufzulösen, wenn
a) die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Verbandsmitgliedern die Auflösung des Zweckverbandes beschließt und
b) mindestens ein Zweckverbandsmitglied die für die Abwicklung der Auflösung notwendigen Aufgaben ausführt.
(2) Die Auflösung des Verbandes bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Die Abwicklung, insbesondere die Aufteilung des Verbandsvermögens und Einzelheiten der Auseinandersetzung werden durch Vertrag geregelt. Für die Auseinandersetzungsvereinbarung gelten die in § 11 Abs. 3 bis 6 aufgestellten Grundsätze entsprechend.Vom Zweckverband errichtete und betriebene Einrichtungen und bauliche Anlagen können auf der Grundlage anderweitige besondere Vereinbarungen gemeinsam weiter betrieben werden. Andernfalls wird auf der Grundlage eines Gutachtens ihr Wert ermittelt.
Bei Auflösung des Zweckverbandes kann der Tag der Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses erst festgesetzt werden, wenn die Verbandsmitglieder eine Einigung über die Auseinandersetzung hinsichtlich der Auflösung und die Übernahme von Bediensteten des Verbandes erzielt haben.Kommt die Auseinandersetzungsvereinbarung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Auflösungsbeschluss zu Stande, trifft die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Bestimmungen.
(4) Die Auflösung des Verbandes ist öffentlich bekannt zu geben.
§ 15 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen und amtliche Mitteilungen des Verbandes werden im Amtsblatt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld öffentlich bekannt gemacht.
(2) Sind Pläne, Karten, Zeichnungen oder andere Anlagen selbst eine bekanntzumachende Angelegenheit oder Bestandteil einer bekanntzumachenden Angelegenheit oder eignet sich der bekanntzumachende Text wegen seines Umfanges nicht oder nicht in vollem Wortlaut zur Bekanntmachung, so kann diese Bekanntmachung gemäß Abs. 1 durch Auslegung in Geschäftstelle des Zweckverbandes in 06766 Bitterfeld-Wolfen, OT Thalheim, Sonnenallee 23-25, ersetzt werden.
Auf die Auslegung wird unter Angabe des Ortes und der Dauer der Auslegung im Amtsblatt für den Landkreis Anhalt-Bitterfeld hingewiesen. Die Dauer der Auslegung beträgt zwei Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.
(3) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Verbandsversammlung sind mindestens 3 Tage vor dem Sitzungstag im Amtsblatt des Landkreises Anhalt-Bittefeld bekannt zu geben.
(4) Alle übrigen Bekanntmachungen des Verbandes sind in den Amtsblättern der Verbandsmitglieder zu veröffentlichen.
§ 16 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
§ 17 In-Kraft-Treten der Satzung
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.